SCHWERPUNKTE
Vorschlag von Bundesarbeitsminister Scholz - Zentrum für Arbeit und Grundsicherung (ZAG)
„Bundesarbeitsminister Scholz schlägt in der Nachfolge der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Arbeitsgemeinschaften sog. Zentren für Arbeit und Grundsicherung (ZAG) vor. Damit wird ein Begriff normiert, den der DStGB in die Diskussion gebracht hat.
Die Zentren für Arbeit sind keine neuen Körperschaften des öffentlichen Rechts z. B. in der Form der Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern eine Rechtsform "sui generis".
Folgende wesentliche Inhalte sind hervorzuheben:
- Das ZAG entsteht Kraft Gesetzes. Die Leistungsträger können deshalb keine betrennte Aufgabenträgerschaft vereinbaren. Darüber hinaus können die Leistungsträger im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die konkrete Ausgestaltung des ZAG vertraglich regeln.
- Die Stellung des Geschäftsführers wird gestärkt.
- Die Leistungsträger werden verpflichtet, ihre gesetzlichen Aufgaben zwingend in das ZAG einzubringen.Die gilt auch für die flankierenden kommunalen Leistungen nach § 16 Abs.2 Satz 2 SGB II (z.B. die Kindertagesbetreuung für Erwerbslose). Die Trägerversammlung kann aber beschließen, dass einzelne Aufgaben auf Dritte zur Aufgabenerfüllung übertragen werden.
- Das ZAG soll keine volle Personalhoheit bekommen, aber verbleibt hinsichtlich des Statusrechts bei den Leistungsträgern. Man wird eine dauerhafte Zuweisung an das ZAG für Beamte und Angestellte ermöglichen. Damit reduziert sich das personalwirtschaftliche Risiko der Kommunen.
- Die Aufgaben der Trägerversammlung (paritätisch besetzt) werden genau definiert.
- Die Aufsichtsrechte werden aufgeteilt: Hinsichtlich der Aufgaben der Agenturen obliegt das Weisungsrecht sowie das Aufsichtsrecht der BA/BMAS, hinsichtlich der kommunalen Aufgaben den Kommunen/Ländern, hinsichtlich der Organisation des ZAG beim BMAS. Für Konfliktfälle soll ein Kooperationsausschuss eingerichtet werden.
- Es wird eine bundeseinheitliche IT vorgesehen.
Hinsichtlich der Option will der Bund die 69 Modelle verfassungsrechtlich absichern (nicht ausweiten) und das bisherige Experiment in die Strukturen des SGB II einbinden. Zusätzlich soll die Mittelverwendung der Optionskommunen stärker kontrolliert werden.
Als Angebot an die Länder sollen die Möglichkeiten der freien Förderung erweitert werden. Damit können die Länder zusammen mit ESF-Mitteln eigene Arbeitsmarktpolitik betreiben. Vorgesehen werden 2% der Eingliederungsmittel, im Rahmen der Haushaltsberatungen des Bundestages wurde aber bereits 10 bis 15% gefordert.
Der Vorschlag des BMAS erfüllt im wesentlichen die Kernforderungen des DStGB an die Neuorganisation. Zu begrüßen ist, dass das BMAS grundsätzlich an der notwendigen Zusammenarbeit von Agenturen und Kommunen festhält, keine Finanzverschiebungen beabsichtigt sind, insbesondere der Bund in der grundsätzlichen Finanzierungsverantwortung bleibt und der Kommunalisierung eine Absage erteilt wird. Entgegen unseren Vorstellungen müssen die Kommunen ihre Aufgaben zwingend in das ZAG einbringen, auf der anderen Seite kann die Trägerversammlung einzelne Aufgaben wieder auf Dritte übertragen. Hier könnte auch eine Chance der kreisangehörigen Städte liegen, sich aktiv in das SGB II einzubringen. Zwar soll das ZAG keine eigene Dienstherrenfähigkeit erhalten, andererseits wird die Möglichkeit der dauerhaften Zuweisung rechtlich erweitert.“


